Berufsreifeprüfung am BFI Wien

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

EINE DER FOLGENDEN VORAUSSETZUNGEN IST FÜR DIE ZULASSUNG ZUR BERUFSREIFEPRÜFUNG ERFORDERLICH

• Lehrabschlussprüfung (gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes)

• Meisterprüfung (gemäß § 20 des Berufsausbildungsgesetzes)

• Befähigungsprüfung (gemäß § 22 der Gewerbeordnung)

• Land- und forstwirtschaftliche FacharbeiterInnen- bzw. Meisterprüfung (gemäß § 7, § 12 des land- und forstwirtschaftlichen BAG)

• Erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule

• Mind. dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

• Mind. 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfedienste

• Abschluss einer Ausbildung zur/zum medizinischen MasseurIn gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zur/zum medizinischen MasseurIn und HeilmasseurIn – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002

• Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienst- rechtsgesetzes 1979 bzw. § 67 des Vertragsbe- dienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, D, E 2b, W2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppen v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstver - hältnis verbrachten Dienstzeit von mind. drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres

8

Made with FlippingBook - Online magazine maker